Wichtiger Hinweis zur Kontoerstellung und zum Login:
Eine E-Mail-Adresse und eine Sozialversicherungs-Nummer (AHV-Nr.) können nur einmal erfasst bzw. einem Konto zugeordnet werden. Dieselbe Sozialversicherungs-Nummer (AHV-Nr.) und/oder dieselbe E-Mail-Adresse können nicht für mehrere Personen in Ausbildung resp. mehrere Konten verwendet werden!
Für jede Person in Ausbildung, für welche Stipendien beantragt werden möchte, muss ein separates Konto bzw. Login erstellt werden. Das Login bzw. das Konto ist persönlich. Die Person in Ausbildung kann mit Ihrem persönlichen Konto pro Ausbildungsjahr nur ein Stipendiengesuch einreichen.
Sie besitzen bereits ein Konto «Stipendien Portal»:
Mit nachfolgendem Link können Sie sich anmelden und Ihr Stipendiengesuch ausfüllen.
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Weiter zur Login-Seite
Sie wollen ein neues Konto «Stipendien Portal» erstellen:
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Wichtige Informationen, Nutzungsbestimmungen, Rechtshinweise und rechtliche Grundlagen:
→ INDEX «Wichtige Informationen»
→ INDEX «Nutzungsbestimmungen und Rechtshinweise Stipendien Portal»
→ INDEX «Rechtsgrundlagen»
Wichtige Informationen:(↑ Seitenanfang)
Eingabetermin
Pflichten der gesuchstellenden Person
Zusprechung und Rückerstattung von Stipendien
Wechsel der Ausbildung
Beitragsberechtigte Ausbildungen und Dauer der Beitragsberechtigung
Praktika, Urlaubsemester, Doktorate und Habilitationen
Austauschsemester bzw. -jahre
Sprachkurse
Amtshilfe
Eingabetermin:(↑ Index)
Stipendiengesuche sind innert 3 Monaten nach Ausbildungs- bzw. Schuljahresbeginn einzureichen!
Stipendien sind für jedes Ausbildungsjahr neu zu beantragen und können weder rückwirkend noch im Voraus zugesprochen werden!
Weitere wichtige Informationen zum Eingabeverfahren eines Stipendiengesuches:
- Vor Ausbildungsbeginn bzw. vor Beginn des Schuljahres können keine Gesuche eingereicht werden.
- Der Eingabetermin für ein Stipendiengesuch ist auf jeden Fall einzuhalten (Poststempel ist massgebend).
- Sind nicht alle erforderlichen Unterlagen für die Gesuchseinreichung vorhanden, so ist das Stipendiengesuch trotzdem fristgerecht einzureichen.
- Die Beweislast für die fristgerechte Einreichung des Stipendiengesuches liegt bei der gesuchstellenden Person bzw. bei der Person in Ausbildung.
- Verspätet eingereichte Gesuche werden pro rata temporis (zeitanteilig) berechnet. Die stipendierbare Zeit muss mindestens drei Monate betragen.
Pflichten der gesuchstellenden Person:(↑ Index)
Die gesuchstellende Person hat das Gesuch wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen, rechtsgültig zu unterzeichnen und mit den verlangten Unterlagen fristgerecht der Fachstelle Stipendien einzureichen.
Die gesuchstellende Person ist zur unverzüglichen schriftlichen Mitteilung von Änderungen verpflichtet. Solche Änderungen sind zum Beispiel (die Aufzählung ist nicht abschliessend):
- Abbruch der Ausbildung unter Angabe der Gründe
- Unterbruch der Ausbildung unter Angabe der Gründe
- Erhalt von Kinderrenten
- Wohnsitzwechsel der Eltern der Person in Ausbildung während dem Ausbildungsjahr
- Wohnsitzwechsel der Person in Ausbildung während dem Ausbildungsjahr
- Abschluss der Ausbildung unter Mitlieferung des Abschlussnachweises
- etc.
Die Verletzung dieser Pflichten kann den Widerruf bereits erlassener Verfügungen oder das Nichteintreten auf ein hängiges Gesuch zur Folge haben.
Zusprechung und Rückerstattung von Stipendien:(↑ Index)
Stipendien können weder rückwirkend noch im Voraus zugesprochen werden.
Stipendien müssen erstattet werden, wenn sie unter falschen Angaben erwirkt worden sind.
Bei Abbruch oder Unterbruch der Ausbildung sind die für den nicht absolvierten Ausbildungsabschnitt bereits ausbezahlten Beiträge zurückzuerstatten.
Wechsel der Ausbildung: (↑ Index)
Erfolgt ein Wechsel der Ausbildung vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres, weil die Ausbildung nicht den Fähigkeiten und Neigungen des Stipendiaten beziehungsweise der Stipendiatin entspricht, werden auch für die neu begonnene Ausbildung Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.
Erfolgt der Ausbildungswechsel nach dem zweiten Ausbildungsjahr, werden Ausbildungsbeiträge ausgerichtet, wobei jene Zeit, für welche bereits Ausbildungsbeiträge gewährt wurden, abzüglich zweier Jahre, mit der neuen ordentlichen Ausbildungsdauer zeitlich verrechnet wird. Die zeitliche Verrechnung erfolgt am Anfang der neuen Ausbildung.
Erfolgt ein zweiter Ausbildungswechsel, so ist die neu begonnene Ausbildung ausschliesslich darlehensberechtigt. Die Stipendienberechtigung ist erst wieder gegeben, wenn eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
Beitragsberechtigte Ausbildungen und Dauer der Beitragsberechtigung:(↑ Index)
Die Beitragsberechtigung gilt für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und dieser nachgelagerten Stufen. Für die an einem Gymnasium im Rahmen des Ausbildungsganges gemäss den gesamtschweizerischen Vorgaben absolvierte Ausbildung können ebenfalls Ausbildungsbeiträge ausgerichtet werden. Die 1. und 2. Klasse des Untergymnasiums sind nicht beitragsberechtigt. Die Ausbildung muss zu einem vom Standortstaat, vom Bund oder vom Standortkanton anerkannten Abschluss führen.
Bei mehrjährigen Ausbildungen erstreckt sich die Beitragsberechtigung auf die ordentliche Ausbildungsdauer zuzüglich zwei Semester. Innerhalb dieser Ausbildungszeit werden nur für ein Repetitionsjahr Ausbildungsbeiträge gewährt. Bei einjährigen Ausbildungen werden für Verlängerungen oder Repetitionen keine Beiträge gewährt. Die Dauer der Beitragsberechtigung kann insbesondere bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft ausnahmsweise verlängert werden. Wird die Ausbildung unterbrochen, werden während dieser Zeit keine Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.
Praktika, Urlaubsemester, Doktorate und Habilitationen:(↑ Index)
An Praktika während der Ausbildung können Stipendien ausgerichtet werden, wobei eine allfällige Entschädigung analog dem Lehrlingslohn angerechnet wird.
Praktika vor Ausbildungsbeginn oder nach Ausbildungsende, Urlaubsjahre oder -semester sowie Doktoratsarbeiten und Habilitationen sind nicht stipendierbar.
Austauschsemester bzw. -jahre: (↑ Index)
Für ein im Ausland absolviertes Austauschsemester oder Austauschjahr können Stipendien ausgerichtet werden, wenn es von der schweizerischen Ausbildungsstätte anerkannt und von dieser an die zu erbringende Ausbildungsleistung angerechnet wird.
Sprachkurse:(↑ Index)
Sprachkurse sind nur dann stipendierbar, wenn die Absolventin oder der Absolvent über eine berufsbefähigende Erstausbildung verfügt und der Unterricht an einer Tagesschule ununterbrochen während mindestens 16 Wochen im entsprechenden Sprachgebiet stattfindet.
Amtshilfe:(↑ Index)
Die Fachstelle Stipendien und die Behörden von Kanton, Bezirken, Kreisen und Gemeinden, welche Daten bearbeiten, geben Daten weiter, die für die Durchführung des Stipendiengesetzes von Bedeutung sind.
Es sind folgende Daten von gesuchstellenden Personen und von diesen gegenüber eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht treffenden Personen weiterzugeben:
- Personalien;
- Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
- Leistungen des Gemeinwesens.
Nutzungsbestimmungen und Rechtshinweise Stipendien Portal:(↑ Seitenanfang)
1. Anwendungsbereich
2. Anmeldung und Anerkennung
3. Leistungen des Betreibers
4. Leistungen der gesuchstellenden Personen
5. Umfang und Änderung der Dienstleistung
6. Verweise und Links
7. Datenschutz
8. Haftungsausschluss
9. Copyright
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Anwendungsbereich:(↑ Index)
Diese Nutzungsbestimmungen und Rechtshinweise gelten für die Registrierung und Nutzung der geschützten Online-Dienste der Fachstelle Stipendien Graubünden. Sie regeln den Zugriff auf bestimmte eServices via Internet.
2. Anmeldung und Anerkennung:(↑ Index)
2.1 Anmeldung und Identifikation
Bei der Anmeldung am Portal definiert die Person in Ausbildung einen Benutzernamen und ein Passwort für den anschliessend direkt möglichen Zugang. Pro Benutzername kann pro Ausbildungsjahr ein Stipendiengesuch erfasst werden. Die Person in Ausbildung wird beim Portal mittels E-Mail, Sozialversicherungs-Nummer (AHV-Nr.) und Passwort identifiziert.
2.2. Anerkennung der Nutzungsbestimmungen und Rechtshinweise
Durch die Kontoerstellung bzw. den Anmeldevorgang akzeptiert die gesuchstellende Person die Nutzungsbestimmungen und Rechtshinweise.
3. Leistungen des Betreibers:(↑ Index)
3.1 Verfügbarkeit
Die Online-Dienste werden täglich während 24 Stunden angeboten. Einzelne Dienstleistungen können mit eingeschränkten Betriebszeiten angeboten werden. Der Betreiber ist berechtigt, die Dienstleistungen jederzeit zu unterbrechen, wenn dies aus wichtigen Gründen, wie z.B. Störungen, Wartungsarbeiten, Gefahr des Missbrauchs usw., angezeigt erscheint.
3.2. Sicherheit
Bei der Entwicklung der Online-Dienste wurde besonderer Wert auf die Sicherheit gelegt. Die gesuchstellenden Personen nehmen zur Kenntnis, dass trotz aller Anstrengungen und dem Einsatz modernster Technologien und Sicherheitsstandards eine absolute Sicherheit und Fehlerfreiheit der benutzten Systeme und Verfahren nicht gewährleistet werden kann. Der Betreiber behält sich jederzeit die Einführung anderer Sicherheitselemente oder die Authentifizierung der gesuchstellenden Personen in anderer Form vor.
3.3. Vertraulichkeit
Wenn gesuchstellende Personen die Online-Dienste besuchen, werden ihre Daten über einen gesicherten elektronischen Kanal übertragen. Demgegenüber können ihnen Informationen per E-Mail und damit auf einem ungesicherten Kanal übermittelt werden. Die gesuchstellenden Personen nehmen davon Kenntnis, dass beim Datenverkehr mittels E-Mail jeweils die Sender- und Empfängeradressen wie auch weitere Informationen durch Drittpersonen abgefangen und eingesehen werden können.
3.4. Sperrmöglichkeit
Der Betreiber behält sich vor, den Zugang einzelner oder aller anfragenden Personen zu einzelnen oder meh-reren Diensten zu sperren. Nach einer bestimmten Anzahl von Fehlversuchen bei der Anmeldung zum Portal kann eine automatische Sperrung erfolgen.
4. Leistungen der gesuchstellenden Personen:(↑ Index)
4.1 Mindestanforderungen
Für die Benutzung der Online-Dienste wird ein aktueller Internet-Browser vorausgesetzt. Bei bestimmten Online-Diensten muss die Verwendung von „Cookies“ zugelassen werden.
4.2. Sorgfaltspflicht
Die gesuchstellende Person ist für die Nutzung des Portals verantwortlich. Sie muss sicherstellen, dass die Sicherheitselemente (z.B. Benutzername und Passwort) geheim gehalten und gegen missbräuchliche Verwendung durch Unbefugte geschützt werden. Insbesondere darf das bei der Anmeldung für den Portal-Zugang definierte Passwort nicht aufgezeichnet oder ungeschützt abgelegt werden. Bei Verlust des Passwortes muss sie im Rahmen des Anmeldeverfahrens ein neues Passwort anfordern. Bei Verlust des Benutzernamens muss sie eine erneute Anmeldung gemäss Punkt 2 «Anmeldung und Anerkennung» vornehmen.
5. Umfang und Änderung der Dienstleistung:(↑ Index)
Der Umfang der Dienstleistungen des Portals kann jederzeit ändern.
6. Verweise und Links:(↑ Index)
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7. Datenschutz:(↑ Index)
Gestützt auf Artikel 13 der Schweizerischen Bundesverfassung und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes sowie des Kantons hat jede Person Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Diese Bestimmungen werden eingehalten. Persönliche Daten werden streng vertraulich behandelt.
8. Haftungsausschluss:(↑ Index)
Die gesuchstellende Person ist für die von ihr übermittelten Daten und Inhalte selber verantwortlich.
Der Kanton Graubünden achtet mit aller Sorgfalt auf die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen. Trotzdem kann hinsichtlich der Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit dieser veröffentlichten Informationen keine Garantie übernommen werden.
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9. Copyright:(↑ Index)
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10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand:(↑ Index)
Diese Nutzungsbestimmungen unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht.
Gerichtsstand ist ausschliesslich Chur.
Chur, Juni 2021
1. Rechtsgrundlagen
2. Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren
1. Rechtsgrundlagen:(↑ Index)
Stipendienverfügungen stützen sich auf folgende Rechtsgrundlagen:
– Stipendiengesetz (StipG)
– Stipendienverordnung (StipVO)
Für das Beschwerdeverfahren sind folgende Erlasse massgebend:
– Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
– Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV)
2. Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren:(↑ Index)
Im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 73 Abs. 1 (VRG) in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen.
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